privat Von Kant nur adjektivisch gebraucht, verweist ,privat‘ auf den Bereich einer privaten Sphäre, die im Gegensatz zur Ö entlichkeit steht, dies aber nicht (durchgängig) im heutigen Sinne. Die Unter- scheidung zwischen privatem und ö entlichem Gebrauch der Vernunft in Aufklärung beruht auf einem Bezug auf das römische Privatrecht (vgl. 8:36f.). Verwandte Stichworte Buch, Büchernachdruck; Öffentlichkeit; Publikum Philosophische Funktion Kant versteht „unter dem ö entlichen Gebrauche seiner eigenen Vernunft denjenigen, den jemand als Gelehrter von ihr vor dem ganzen Publicum der Leserwelt macht. Den Privatgebrauch nenne ich denjenigen, den er in einem gewissen ihm anvertrauten bürgerlichen Posten oder Amte von seiner Vernunft machen darf“ (8:36f.). Ansonsten zeigt Kant für den Standpunkt eines „Privat- aber doch Geschäftmanns“ wenig Verständnis (8:277), der darauf achtet, was „lediglich in der Empfindung durch Reiz oder Rührung gefällt, und um deswillen auch nur der Grund eines bloßen Privat- Wohlgefallens sein kann“ (9:37). Denn in der Re- gel sei die private Neigung eigennützig und nicht moralisch (vgl. Re . 6672, 19:129). Schließlich er- wähnt Kant auch → Jean-Jacques Rousseaus Un- terscheidung zwischen Privat- und Volksglaube (vgl. 23:431).
privat
POZZO, Riccardo
2015-01-01
Abstract
privat Von Kant nur adjektivisch gebraucht, verweist ,privat‘ auf den Bereich einer privaten Sphäre, die im Gegensatz zur Ö entlichkeit steht, dies aber nicht (durchgängig) im heutigen Sinne. Die Unter- scheidung zwischen privatem und ö entlichem Gebrauch der Vernunft in Aufklärung beruht auf einem Bezug auf das römische Privatrecht (vgl. 8:36f.). Verwandte Stichworte Buch, Büchernachdruck; Öffentlichkeit; Publikum Philosophische Funktion Kant versteht „unter dem ö entlichen Gebrauche seiner eigenen Vernunft denjenigen, den jemand als Gelehrter von ihr vor dem ganzen Publicum der Leserwelt macht. Den Privatgebrauch nenne ich denjenigen, den er in einem gewissen ihm anvertrauten bürgerlichen Posten oder Amte von seiner Vernunft machen darf“ (8:36f.). Ansonsten zeigt Kant für den Standpunkt eines „Privat- aber doch Geschäftmanns“ wenig Verständnis (8:277), der darauf achtet, was „lediglich in der Empfindung durch Reiz oder Rührung gefällt, und um deswillen auch nur der Grund eines bloßen Privat- Wohlgefallens sein kann“ (9:37). Denn in der Re- gel sei die private Neigung eigennützig und nicht moralisch (vgl. Re . 6672, 19:129). Schließlich er- wähnt Kant auch → Jean-Jacques Rousseaus Un- terscheidung zwischen Privat- und Volksglaube (vgl. 23:431).File | Dimensione | Formato | |
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